Turnverein MTV Hernals:
 
Die alten Statuten
1994-6/2004
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 Beschlossen von der Vereinshauptversammlung am 15. April 1994, gültig bis inklusive 4. Juni 2004

 1.0. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 1.1. Der Verein führt den Namen "Männer Turnverein Hernals", kurz: "MTV Hernals".

 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 1170 Wien, Jörgerstraße 36. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien und kann bei Bedarf ausgeweitet werden.

 1.3. Der Verein gehört dem Österreichischen Turnerbund (ÖTB) und dem Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ) in freiwilliger Mitgliedschaft an. Weiters kann der Verein Mitglied bei Fachverbänden sein.

 2.0. Zweck des Vereines

 2.1. Der Männer Turnverein Hernals ist ein gemeinnütziger Verein; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Seine Ziele sind:

 2.2. Die turnerische Ausbildung seiner Mitglieder, nämlich die Förderung des Turnens als all- und vielseitige Leibesübung im Sinne des Breiten- und des Spitzensportes sowie der Bevölkerungsgesundheit.

 2.3. Schaffung und Erhaltung von Turnplätzen sowie der erforderlichen Geräte zur Ermöglichung turnerischer Betätigung.

 2.4. Veranstaltung von Turnstunden, von Wettkämpfen und öffentlichen Vorführungen.

 2.5. Pflege des Volkstanzes und des Volksliedes.

 2.6. Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, Reisen, Wanderungen u.dgl.

 3.0. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 3.1. Als ideelle Mittel des Vereines dienen die unter 2.2 bis 2.6 angeführten Tätigkeiten sowie die Herausgabe von Vereinsmitteilungen.

 3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch die Einhebung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, durch die Vermietung von Turnplätzen und Liegenschaften, die Reinerträgnisse aus Veranstaltungen sowie durch Spenden, Sammlungen, Subventionen und Einnahmen aus Werbung aufgebracht; dazu kommt die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsangehörigen.

 4.0. Arten der Mitgliedschaft

 4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende, jugendliche und Ehrenmitglieder sowie Vereinsangehörige (außerordentliche Mitglieder).

 4.2. Ordentliche Mitglieder sind Turnerinnen und Turner, die sich verpflichten, die vom Turnrat erlassene Turnordnung einzuhalten und sich im Verein betätigen.

 4.3. Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den von der Hauptversammlung bestimmten Mindestbeitrag für unterstützende Mitglieder leisten.

 4.4. Jugendliche Mitglieder sind Jungturnerinnen und Jungturner bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 4.5. Ehrenmitglieder sind von der Hauptversammlung für besondere Verdienste um den Verein ernannte Mitglieder; sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 4.6. Vereinsangehörige sind außerordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit auf den Tennisbetrieb beschränkt ist und die sich verpflichten, die Platzordnung einzuhalten.

 5.0. Erwerb der Mitgliedschaft

 5.1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft und die Vereinsangehörigkeit stehen allen Personen offen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Österreich haben oder österreichische Staatsbürger sind. Der Aufnahmewerber muss gerichtlich unbescholten sein und sich durch eigenhändige Unterschrift zur Einhaltung der Statuten und der Turnordnung verpflichten.

 5.2. Die Jugendmitgliedschaft steht allen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres offen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die sich zur Einhaltung der Turnordnung verpflichten. Vereinsangehörigkeit steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die sich zur Einhaltung der Platzordnung verpflichten.

 5.3. Der endgültigen Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern, die erst mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam wird, geht eine wenigstens sechsmonatige Probezeit voraus. Über die Aufnahme, auch von unterstützenden Mitgliedern, entscheidet der Turnrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

 5.4. Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung für besondere Verdienste um den Verein ernannt werden.

 5.5. Über den Eintritt von Tennisspielerinnen und Tennisspielern als Vereinsangehörige entscheidet der Obmann im Einvernehmen mit dem Turnwart und dem Tenniswart nach Maßgabe der verfügbaren Spielzeiten.

 6.0. Beendigung der Mitgliedschaft

 6.1. Die Mitgliedschaft sowie die Vereinsangehörigkeit enden durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

 6.2. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; er ist jedoch dem Turnrat schriftlich bekannt zu geben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.

 6.3. Die Vereinsangehörigkeit endet auch durch Nichtzahlung der vom Turnrat beschlossenen Tennisbeiträge für das laufende Kalenderjahr bis 31. März.

 6.4. Der Turnrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

 6.5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Turnrat wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht gemäß Punkt 14 dieser Statuten zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte.

 6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Hauptversammlung aus wichtigen Gründen über Antrag des Turnrates beschlossen werden.

 7.0. Rechte & Pflichten der Mitglieder

 7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Turnordnung die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

 7.2. Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern steht das aktive und das passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung zu.

 7.3. Den jugendlichen Mitgliedern und den Vereinsangehörigen der Tennisgruppe steht das Recht der Inanspruchnahme der für diese Gruppen bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Turn- und Platzordnung zu.

 7.4. Die Mitglieder und die Vereinsangehörigen sind verpflichtet, die Statuten des Vereines und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates, insbesondere die Turnordnung und die Platzordnung einzuhalten und die von der Hauptversammlung fest gelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen.

 8.0. Vereinsorgane

 8.1. Organe des Vereines sind: Die Hauptversammlung, der Turnrat und die Rechnungsprüfer.

 9.0. Hauptversammlung

 9.1. Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt zu finden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu verständigen. Der Hauptversammlung sind vorbehalten:          

a. Entgegennahme der Jahresberichte
b. Entlastung des Turnrates
c. Wahl des Turnrates und der Rechnungsprüfer
d. Festsetzung der Beiträge
e. Änderung der Statuten des Vereines
f. Zuerkennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g. Auflösung des Vereines.

 9.2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, nachdem wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Turnrat dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung gefordert haben; diese a.o. Hauptversammlung hat binnen sechs Wochen ab dem Verlangen statt zu finden.

 9.3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so findet eine halbe Stunde später eine weitere Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, erfolgen alle Wahlen und Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

 10.0. Der Turnrat

 10.1. Der Turnrat besteht aus wenigstens fünf, höchstens jedoch aus neun Mitgliedern.

 10.2. Werden fünf Mitglieder bestellt, sind diese a. der Obmann , b. der Obmannstellvertreter , c. der Turnwart , d. der Säckelwart und e. der Schriftwart.

 10.3. Zusätzlich können für den Turnwart, den Säckelwart und den Schriftwart je ein Stellvertreter sowie ein Jugendwart bestellt werden.

 10.4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre, sie beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl in der Jahreshauptversammlung im übernächsten Jahr, bei vom Turnrat gemäß Punkt 10.5 aufgenommenen Mitgliedern gleichzeitig mit der Amtsdauer der anderen Mitglieder des Turnrates.

 10.5. Der von der Hauptversammlung gewählte Turnrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder bei Bedarf wegen einer Vermehrung der Vereinsgeschäfte das Recht, ein weiteres wählbares Mitglied in den Turnrat aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist.

 10.6. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Säckelwart, in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftwart. Dem Obmann obliegt die Leitung des Vereines. Er beruft die Turnratssitzungen ein. Bei diesen Sitzungen führt er den Vorsitz. Die Turnratssitzungen sind jeweils nach Maßgabe der anfallenden Geschäftsfälle einzuberufen, sie haben jedoch wenigstens ein Mal vierteljährlich statt zu finden.

 10.7. Der Obmannstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Obmannes dessen Rechte und Pflichten.

 10.8. Der Schriftwart leitet den Schriftverkehr des Vereines. Insbesondere ist er für die Niederschriften der Turnratssitzungen und der Hauptversammlungen verantwortlich. Zur Gültigkeit der Niederschriften und der sonstigen Schriftstücke ist die Gegenzeichnung durch den Obmann erforderlich.

 10.9. Der Säckelwart führt die Kassengeschäfte des Vereines und sorgt für die Rechnungsführung. Zur Gültigkeit von Belegen in finanziellen Angelegenheiten des Vereines ist neben der Unterschrift des Säckelwartes diejenige des Obmannes erforderlich.

 10.10. Dem Turnwart obliegt die Verantwortung für den Vereinsbetrieb auf den Turnplätzen sowie die Leitung des gesamten Turnbetriebes.

 11.0. Tätigkeit des Turnrates

 11.1. Dem Turnrat obliegt die Leitung des Vereines in verwaltungsmäßiger, finanzieller und turnerischer Hinsicht. Insbesondere obliegt dem Turnrat:

a. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, die Erstellung eines Wahlvorschlages,
b. die Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse,
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
d. die Bestellung von Fachwarten über Vorschlag des Turnwartes,
c. Anträge auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 11.2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Turnrates notwendig. Die Termine der Turnratssitzungen müssen allen Mitgliedern des Turnrates wenigstens 14 Tage im voraus mitgeteilt worden sein.

 11.3. Falls bei einer Turnratssitzung weder der Obmann noch der Obmannstellvertreter anwesend sein sollten, führt das am längsten dem Verein angehörende Turnratsmitglied den Vorsitz. Bei Gleichrangigkeit übernimmt das an Lebensjahren ältere Turnratsmitglied den Vorsitz.

 12.0. Rechnungsprüfung

 12.1. Zur Ausübung der Kontrolle werden zwei ordentliche Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Ihnen obliegt die regelmäßige Überwachung des Vereinsgeschehens auf seine Statutengemäßheit sowie die Prüfung der Kassagebarung, der Jahresabrechnung und der Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

 12.2. Einer der beiden Rechnungsprüfer berichtet der Hauptversammlung über die durch geführte Überprüfung und beantragt die Entlastung des Turnrates oder deren Verweigerung. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Turnrates sein. Sie können jedoch beratend an den Sitzungen des Turnrates teilnehmen.

 13.0. Fachwarte

 13.1. Zur Erfüllung der Vereinsziele bestellt der Turnrat auf Vorschlag des Turnwartes Fachwarte für turnerische, gesellschaftliche und damit zusammen hängende Verwaltungstätigkeiten, denen die Durchführung der vom Turnrat beschlossenen Maßnahmen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erfordernisse und Möglichkeiten der einzelnen Sparten obliegt. Die Bestellung der Fachwarte kann vom Turnwart jederzeit widerrufen werden; er hat jedoch hierüber in der nächsten Turnratssitzung zu berichten.

 14.0. Schiedsgericht

 14.1. In allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen acht Tagen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Uneinigkeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 15.0. Vereinsauflösung

 15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 15.2. Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen.

 15.3. Das Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung auf den Österreichischen Turnerbund mit der Auflage über, die Verwendung für turnerische Zwecke aufrecht zu erhalten. Für eine Änderung dieser Bestimmung ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.