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Turnverein
MTV Hernals: Die alten Statuten 1994-6/2004 |
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Beschlossen von der Vereinshauptversammlung am 15. April 1994, gültig bis inklusive 4. Juni 2004 1.0.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1.
Der Verein führt den Namen "Männer Turnverein Hernals", kurz:
"MTV Hernals". 1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in 1170 Wien, Jörgerstraße 36. Seine Tätigkeit
erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien und kann bei Bedarf
ausgeweitet werden. 1.3.
Der Verein gehört dem Österreichischen Turnerbund (ÖTB) und dem
Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ) in freiwilliger
Mitgliedschaft an. Weiters kann der Verein Mitglied bei Fachverbänden
sein. 2.0.
Zweck des Vereines 2.1.
Der Männer Turnverein Hernals ist ein gemeinnütziger Verein; seine Tätigkeit
ist nicht auf Gewinn gerichtet. Seine Ziele sind: 2.2.
Die turnerische Ausbildung seiner Mitglieder, nämlich die Förderung des
Turnens als all- und vielseitige Leibesübung im Sinne des Breiten- und
des Spitzensportes sowie der Bevölkerungsgesundheit. 2.3.
Schaffung und Erhaltung von Turnplätzen sowie der erforderlichen Geräte
zur Ermöglichung turnerischer Betätigung. 2.4.
Veranstaltung von Turnstunden, von Wettkämpfen und öffentlichen Vorführungen. 2.5.
Pflege des Volkstanzes und des Volksliedes. 2.6.
Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, Reisen, Wanderungen u.dgl. 3.0.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 3.1.
Als ideelle Mittel des Vereines dienen die unter 2.2 bis 2.6 angeführten
Tätigkeiten sowie die Herausgabe von Vereinsmitteilungen. 3.2.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch die Einhebung von
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, durch die Vermietung von
Turnplätzen und Liegenschaften, die Reinerträgnisse aus Veranstaltungen
sowie durch Spenden, Sammlungen, Subventionen und Einnahmen aus Werbung
aufgebracht; dazu kommt die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsangehörigen. 4.0.
Arten der Mitgliedschaft 4.1.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende,
jugendliche und Ehrenmitglieder sowie Vereinsangehörige (außerordentliche
Mitglieder). 4.2.
Ordentliche Mitglieder sind Turnerinnen und Turner, die sich verpflichten,
die vom Turnrat erlassene Turnordnung einzuhalten und sich im Verein betätigen. 4.3.
Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die
den von der Hauptversammlung bestimmten Mindestbeitrag für unterstützende
Mitglieder leisten. 4.4.
Jugendliche Mitglieder sind Jungturnerinnen und Jungturner bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. 4.5.
Ehrenmitglieder sind von der Hauptversammlung für besondere Verdienste um
den Verein ernannte Mitglieder; sie sind von der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit. 4.6.
Vereinsangehörige sind außerordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit auf
den Tennisbetrieb beschränkt ist und die sich verpflichten, die
Platzordnung einzuhalten. 5.0.
Erwerb der Mitgliedschaft 5.1.
Die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft und die
Vereinsangehörigkeit stehen allen Personen offen, die das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnsitz in Österreich haben oder österreichische
Staatsbürger sind. Der Aufnahmewerber muss gerichtlich unbescholten sein
und sich durch eigenhändige Unterschrift zur Einhaltung der Statuten und
der Turnordnung verpflichten. 5.2.
Die Jugendmitgliedschaft steht allen Personen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres offen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die sich
zur Einhaltung der Turnordnung verpflichten. Vereinsangehörigkeit steht
allen Personen offen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die sich
zur Einhaltung der Platzordnung verpflichten. 5.3.
Der endgültigen Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern,
die erst mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam wird, geht
eine wenigstens sechsmonatige Probezeit voraus. Über die Aufnahme, auch
von unterstützenden Mitgliedern, entscheidet der Turnrat. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; eine Berufung gegen die
Ablehnung ist nicht möglich. 5.4.
Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung für besondere Verdienste
um den Verein ernannt werden. 5.5.
Über den Eintritt von Tennisspielerinnen und Tennisspielern als
Vereinsangehörige entscheidet der Obmann im Einvernehmen mit dem Turnwart
und dem Tenniswart nach Maßgabe der verfügbaren Spielzeiten. 6.0.
Beendigung der Mitgliedschaft 6.1.
Die Mitgliedschaft sowie die Vereinsangehörigkeit enden durch
schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. 6.2.
Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; er ist
jedoch dem Turnrat schriftlich bekannt zu geben. Es besteht kein Anspruch
auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. 6.3.
Die Vereinsangehörigkeit endet auch durch Nichtzahlung der vom Turnrat
beschlossenen Tennisbeiträge für das laufende Kalenderjahr bis 31. März. 6.4.
Der Turnrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses
länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt davon unberührt. 6.5.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Turnrat wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das
Schiedsgericht gemäß Punkt 14 dieser Statuten zulässig. Bis zur
Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte. 6.6.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Hauptversammlung aus
wichtigen Gründen über Antrag des Turnrates beschlossen werden. 7.0.
Rechte & Pflichten der Mitglieder 7.1.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Turnordnung die
Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. 7.2.
Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern steht das aktive und
das passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung zu. 7.3.
Den jugendlichen Mitgliedern und den Vereinsangehörigen der Tennisgruppe
steht das Recht der Inanspruchnahme der für diese Gruppen bestimmten
Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Turn- und
Platzordnung zu. 7.4.
Die Mitglieder und die Vereinsangehörigen sind verpflichtet, die Statuten
des Vereines und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates,
insbesondere die Turnordnung und die Platzordnung einzuhalten und die von
der Hauptversammlung fest gelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen. 8.0.
Vereinsorgane 8.1.
Organe des Vereines sind: Die Hauptversammlung, der Turnrat und die
Rechnungsprüfer. 9.0.
Hauptversammlung 9.1.
Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich innerhalb der ersten
sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt zu finden. Die Mitglieder
sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu verständigen. Der
Hauptversammlung sind vorbehalten:
a.
Entgegennahme der Jahresberichte 9.2.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen,
nachdem wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder der
Turnrat dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung gefordert
haben; diese a.o. Hauptversammlung hat binnen sechs Wochen ab dem
Verlangen statt zu finden. 9.3.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so findet
eine halbe Stunde später eine weitere Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Soweit in diesen Statuten
nichts anderes bestimmt ist, erfolgen alle Wahlen und Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. 10.0.
Der Turnrat 10.1.
Der Turnrat besteht aus wenigstens fünf, höchstens jedoch aus neun
Mitgliedern. 10.2.
Werden fünf Mitglieder bestellt, sind diese 10.3.
Zusätzlich können für den Turnwart, den Säckelwart und den Schriftwart
je ein Stellvertreter sowie ein Jugendwart bestellt werden. 10.4.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre, sie
beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl in der
Jahreshauptversammlung im übernächsten Jahr, bei vom Turnrat gemäß
Punkt 10.5 aufgenommenen Mitgliedern gleichzeitig mit der Amtsdauer der
anderen Mitglieder des Turnrates. 10.5.
Der von der Hauptversammlung gewählte Turnrat hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes oder bei Bedarf wegen einer Vermehrung der
Vereinsgeschäfte das Recht, ein weiteres wählbares Mitglied in den
Turnrat aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten
Hauptversammlung einzuholen ist. 10.6.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet in finanziellen
Angelegenheiten gemeinsam mit dem Säckelwart, in allen anderen
Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftwart. Dem Obmann obliegt die
Leitung des Vereines. Er beruft die Turnratssitzungen ein. Bei diesen
Sitzungen führt er den Vorsitz. Die Turnratssitzungen sind jeweils nach
Maßgabe der anfallenden Geschäftsfälle einzuberufen, sie haben jedoch
wenigstens ein Mal vierteljährlich statt zu finden. 10.7.
Der Obmannstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Obmannes
dessen Rechte und Pflichten. 10.8.
Der Schriftwart leitet den Schriftverkehr des Vereines. Insbesondere ist
er für die Niederschriften der Turnratssitzungen und der
Hauptversammlungen verantwortlich. Zur Gültigkeit der Niederschriften und
der sonstigen Schriftstücke ist die Gegenzeichnung durch den Obmann
erforderlich. 10.9.
Der Säckelwart führt die Kassengeschäfte des Vereines und sorgt für
die Rechnungsführung. Zur Gültigkeit von Belegen in finanziellen
Angelegenheiten des Vereines ist neben der Unterschrift des Säckelwartes
diejenige des Obmannes erforderlich. 10.10.
Dem Turnwart obliegt die Verantwortung für den Vereinsbetrieb auf den
Turnplätzen sowie die Leitung des gesamten Turnbetriebes. 11.0.
Tätigkeit des Turnrates 11.1.
Dem Turnrat obliegt die Leitung des Vereines in verwaltungsmäßiger,
finanzieller und turnerischer Hinsicht. Insbesondere obliegt dem Turnrat: a.
Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung,
die Erstellung eines Wahlvorschlages, 11.2.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder
des Turnrates notwendig. Die Termine der Turnratssitzungen müssen allen
Mitgliedern des Turnrates wenigstens 14 Tage im voraus mitgeteilt worden
sein. 11.3.
Falls bei einer Turnratssitzung weder der Obmann noch der
Obmannstellvertreter anwesend sein sollten, führt das am längsten dem
Verein angehörende Turnratsmitglied den Vorsitz. Bei Gleichrangigkeit übernimmt
das an Lebensjahren ältere Turnratsmitglied den Vorsitz. 12.0.
Rechnungsprüfung 12.1.
Zur Ausübung der Kontrolle werden zwei ordentliche Mitglieder von der
Hauptversammlung gewählt. Ihnen obliegt die regelmäßige Überwachung
des Vereinsgeschehens auf seine Statutengemäßheit sowie die Prüfung der
Kassagebarung, der Jahresabrechnung und der Durchführung der Beschlüsse
der Hauptversammlung. 12.2.
Einer der beiden Rechnungsprüfer berichtet der Hauptversammlung über die
durch geführte Überprüfung und beantragt die Entlastung des Turnrates
oder deren Verweigerung. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des
Turnrates sein. Sie können jedoch beratend an den Sitzungen des Turnrates
teilnehmen. 13.0.
Fachwarte 13.1.
Zur Erfüllung der Vereinsziele bestellt der Turnrat auf Vorschlag des
Turnwartes Fachwarte für turnerische, gesellschaftliche und damit
zusammen hängende Verwaltungstätigkeiten, denen die Durchführung der
vom Turnrat beschlossenen Maßnahmen unter besonderer Bedachtnahme auf die
Erfordernisse und Möglichkeiten der einzelnen Sparten obliegt. Die
Bestellung der Fachwarte kann vom Turnwart jederzeit widerrufen werden; er
hat jedoch hierüber in der nächsten Turnratssitzung zu berichten. 14.0.
Schiedsgericht 14.1.
In allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht. 14.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14
Tagen dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen
binnen acht Tagen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Uneinigkeit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 14.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. 15.0.
Vereinsauflösung 15.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 15.2.
Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über
die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. 15.3.
Das Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung auf den Österreichischen
Turnerbund mit der Auflage über, die Verwendung für turnerische Zwecke
aufrecht zu erhalten. Für eine Änderung dieser Bestimmung ist
Dreiviertelmehrheit erforderlich. |