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1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt seit seiner Gründung im Jahr 1885 den Namen
"Männer Turnverein Hernals", heute kurz
1.1. "MTV Hernals".
.
1.2. Der
Verein hat seinen Sitz in 1170 Wien, Jörgerstraße 36. Seine Tätigkeit
erstreckt sich auf das Gebiet
1.2. des Bundeslandes Wien und kann bei
Bedarf ausgeweitet werden.
.
1.3. Der
Verein gehört dem Österreichischen Turnerbund (ÖTB) und dem Allgemeinen
Sportverband Öster-
1.3. reichs (ASVÖ) in freiwilliger
Mitgliedschaft an. Weiters kann der Verein Mitglied bei Fachverbänden sein.
.
2.1. Der MTV Hernals ist ein
gemeinnütziger Verein; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.1. Seine
Ziele sind:
.
2.2. Die
sportliche Ausbildung seiner Mitglieder im Sinne des Leistungs-, Breiten-,
Freizeit- und Gesundheits-
2.2.
sportes, insbesondere in der Disziplin Turnen.
.
2.3.
Schaffung und Erhaltung von Sportstätten sowie der erforderlichen Geräte zur
Ermöglichung sportlicher
2.3. Betätigung.
.
2.4.
Veranstaltung von Turnstunden, von Wettkämpfen und öffentlichen
Vorführungen.
.
2.5.
Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, Reisen, Wanderungen, Pflege des
Brauchtums, u.dgl.
.
3.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Als ideelle Mittel des Vereines
dienen die unter 2.2 bis 2.5 angeführten Tätigkeiten sowie die Herausgabe
3.1. von Vereinsmitteilungen.
.
3.2. Die
erforderlichen materiellen Mittel werden durch die Einhebung von
Beitrittsgebühren und Mitglieds-
3.2.
beiträgen, durch die Vermietung von Sportstätten und Liegenschaften, die
Reinerträgnisse aus Veran-
3.2.
staltungen sowie durch Spenden, Sammlungen, Subventionen und Einnahmen aus
Werbung aufgebracht;
3.2. dazu
kommt die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsangehörigen.
.
4.
Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereines
gliedern sich in ordentliche, unterstützende, jugendliche und
Ehrenmitglieder
4.1. sowie Vereinsangehörige
(außerordentliche Mitglieder).
.
4.2.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den von der
Hauptversammlung bestimmten Mindest-
4.2. beitrag für ordentliche Mitglieder
leisten.
.
4.3.
Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den
von der Hauptversammlung
4.3. bestimmten Mindestbeitrag für
unterstützende Mitglieder leisten.
.
4.4.
Jugendliche Mitglieder sind natürliche
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
.
4.5.
Ehrenmitglieder sind von der Hauptversammlung für besondere Verdienste um
den Verein ernannte Mit-
4.5. glieder; sie sind von der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen befreit.
.
4.6.
Vereinsangehörige sind außerordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit auf den
Tennisbetrieb beschränkt ist
4.6. und die sich verpflichten, die
Platzordnung einzuhalten.
.
5.
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die ordentliche Mitgliedschaft, die
Ehrenmitgliedschaft und die Vereinsangehörigkeit stehen allen Perso-
5.1. nen offen, die das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnsitz in Österreich haben oder österreichische
5.1. Staatsbürger sind. Der
Aufnahmewerber muss sich durch eigenhändige Unterschrift zur Einhaltung der
5.1. Statuten verpflichten.
5.2.
Die Jugendmitgliedschaft steht allen Personen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres offen, die ihren
5.2. Wohnsitz in Österreich haben.
5.3.
Vereinsangehörigkeit steht allen Personen
offen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die sich zur
5.3. Einhaltung der Platzordnung
verpflichten.
5.4.
Über die Aufnahme von ordentlichen,
jugendlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
5.4. Turnrat. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen abgelehnt werden; eine Berufung gegen die Ab-
5.4. lehnung ist nicht möglich.
5.5.
Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung für besondere Verdienste um
den Verein ernannt
5.5. werden.
5.6.
Über den Eintritt von Tennisspielerinnen und Tennisspielern als
Vereinsangehörige entscheidet der Ob-
5.6. mann im Einvernehmen mit dem
Turnwart und dem Tenniswart nach Maßgabe der verfügbaren Spielzeiten.
.
6.
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft sowie die
Vereinsangehörigkeit enden durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss
6.1. oder Tod.
6.2.
Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; er ist
jedoch dem Turnrat schriftlich be-
6.2. kannt zu geben. Es besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
6.3.
Die Vereinsangehörigkeit endet auch durch Nichtzahlung der vom Turnrat
beschlossenen Tennisbeiträge
6.3. für das laufende Kalenderjahr bis
31. März.
6.4.
Der Turnrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses
länger als ein Jahr mit der
6.4. Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mit-
6.4. gliedsbeiträge bleibt davon
unberührt.
6.5.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Turnrat wegen grober
Verletzung der Mit-
6.5. gliedspflichten oder wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die
6.5. Berufung an das Schiedsgericht
gemäß Punkt 14 dieser Statuten zulässig. Bis zur Entscheidung des
6.5. Schiedsgerichtes ruhen die
Mitgliedsrechte.
6.6.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Haupt-versammlung aus
wichtigen Gründen über
6.6. Antrag des Turnrates beschlossen
werden.
.
7.
Rechte & Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt an
der Hauptversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Ver-
7.1. eines in Anspruch zu nehmen.
7.2.
Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern steht das aktive und
das passive Wahlrecht so-
7.2. wie das Stimmrecht in der
Haupt-versammlung zu.
7.3.
Den jugendlichen Mitgliedern und den Vereinsangehörigen der Tennisgruppe
steht das Recht der Inan-
7.3. spruchnahme der für diese Gruppen
bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines nach
7.3. Maßgabe der Platzordnung zu.
7.4.
Die Mitglieder und die Vereinsangehörigen sind verpflichtet, die Statuten
des Vereines und die Beschlüs-
7.4. se der Hauptversammlung und des
Turnrates, insbesondere die Platzordnung einzuhalten und die von der
7.4. Hauptversammlung fest gelegten
Beiträge pünktlich zu bezahlen und die Interessen des Vereines nach
7.4. Kräften zu fördern.
.
8.1. Organe des Vereines sind: Die
Hauptversammlung, der Turnrat (Vereinsvorstand) und die Rechnungsprüfer.
.
9.1. Die ordentliche Hauptversammlung
ist die Mitgliederversammlung iS des VereinsG 2002 und hat alljährlich
9.1. innerhalb der ersten sechs Monate
eines jeden Kalenderjahres statt zu finden.
9.2.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, nachdem wenigstens
ein Zehntel der stimm-
9.2. berechtigten Mitglieder, ein
Rechnungsprüfer oder der Turnrat dies unter schriftlicher Bekanntgabe
der
9.2. Tagesordnung gefordert hat; diese
außerordentliche Hauptversammlung hat binnen vier Wochen ab dem
9.2. Verlangen statt zu finden.
9.3.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Hauptversammlungen sind alle Mitglieder
9.3. mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich (durch Hinweis in der Vereinszeitung oder spezielle
9.3. Benachrichtigung) einzuladen. Der
Hauptversammlung sind vorbehalten:
9.3.
a. Entgegennahme und Genehmigung der
Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses
9.3.
b. Entlastung des Turnrates
9.3.
c. Wahl des Turnrates und der
Rechnungsprüfer
9.3.
d. Festsetzung der Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
9.3.
e. Änderung der Statuten des Vereines
9.3.
f. Zuerkennung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
9.3.
g. Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein
9.3.
h. Auflösung des Vereines.
9.4.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Soweit in
9.4. diesen Statuten nichts anderes
bestimmt ist, erfolgen alle Wahlen und Beschlüsse mit einfacher Stim-
9.4. menmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Obmann.
.
10.
Der Turnrat (Vereinsvorstand)
10.1. Der Turnrat besteht aus wenigstens
fünf, höchstens jedoch aus neun Mitgliedern.
10.2.
Werden fünf Mitglieder bestellt, sind diese
10.2.
a. der Obmann,
10.2.
b. der Obmannstellvertreter,
10.2.
c. der Turnwart (sportlicher Leiter),
10.2.
d. der Säckelwart (Kassier) und
10.2.
e. der Schriftwart (Schriftführer).
10.3.
Zusätzlich können für den Turnwart, den Säckelwart und den Schriftwart je
ein Stellvertreter sowie ein
10.3. Jugendwart bestellt werden.
10.4.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre, sie beginnt
mit der Wahl und endet mit
10.4. der Neuwahl in der
Jahreshauptversammlung im übernächsten Jahr, bei vom Turnrat gemäß Punkt
10.5
10.4. aufgenommenen Mitgliedern
gleichzeitig mit der Amtsdauer der anderen Mitglieder des Turnrates. Eine
10.4. Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Turnrat ist persönlich auszuüben.
10.5.
Der von der Hauptversammlung gewählte Turnrat hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes oder
10.5. bei Bedarf wegen einer Vermehrung
der Vereinsgeschäfte das Recht, ein wählbares Ersatzmitglied bzw.
10.5. ein weiteres wählbares Mitglied in
den Turnrat aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in
10.5. der nächsten Hauptversammlung
einzuholen ist.
10.6.
Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte
10.6. von ihnen anwesend ist.
10.7.
Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder; bei
10.7. Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.8.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, führt
10.8. das am längsten dem Verein
angehörende Turnratsmitglied den Vorsitz. Bei Gleichrangigkeit obliegt der
10.8. Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Turnratsmitglied oder jenem Turnratsmitglied, das die übri-
10.8. gen Turnratsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
10.9.
Die Turnratssitzungen sind jeweils nach Maßgabe der anfallenden
Geschäftsfälle einzuberufen, sie
10.9. haben jedoch wenigstens ein Mal
vierteljährlich statt zu finden. Die Turnratsitzungen werden vom
10.9. Obmann einberufen. Im Fall seiner
Verhinderung gilt die Vertretungsregel der Vorsitzführung.
.
11.
Aufgaben des Turnrates und einzelner Mitglieder
11.1. Dem Turnrat obliegt die Leitung
des Vereines. Er ist das Leitungsorgan iS des VereinsG 2002. In seinen
11.1. Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
11.1.
a. Einrichtung eines den Anforderungen
des Vereines entsprechenden Rechnungswesens sowie Erstel-
11.1. a.
lung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
11.1.
b. Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
11.1. b.
Rechnungsabschluss,
11.1.
c. Die Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Hauptversammlung, die Erstellung eines
11.1. c.
Wahlvorschlages,
11.1.
d. die Obsorge für den Vollzug der von
der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse,
11.1.
e. die Aufnahme und der Ausschluss von
Mitgliedern,
11.1.
f. die Bestellung von Fachwarten über
Vorschlag des Turnwartes,
11.1.
g. Anträge auf Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft.
11.2.
Dem Obmann obliegt die Leitung des Vereines und er vertritt den Verein nach
außen. Er zeichnet in
11.2. finanziellen Angelegenheiten
gemeinsam mit dem Säckelwart, in allen anderen Angelegenheiten gemein-
11.2. sam mit dem Schriftwart. Der
Obmann führt den Vorsitz im Turnrat und der Hauptversammlung.
11.3.
Der Obmannstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Obmannes
dessen Rechte und
11.3. Pflichten.
11.4.
Der Schriftwart leitet den Schriftverkehr des Vereines. Insbesondere ist er
für die Niederschriften der
11.4. Turnratssitzungen und der
Haupt-versammlungen verantwortlich. Zur Gültigkeit der Niederschriften und
11.4. der sonstigen Schriftstücke ist
die Gegenzeichnung durch den Obmann erforderlich.
11.5.
Der Säckelwart führt die Kassengeschäfte des Vereines und sorgt für die
Rechnungsführung. Zur Gül-
11.5. tigkeit von vermögenswerten
Dispositionen des Vereines ist neben der Unterschrift des Säckelwarts
11.5. diejenige des Obmannes
erforderlich.
11.6.
Dem Turnwart obliegt die Verantwortung für den Vereinsbetrieb auf den
Sportstätten sowie die Leitung
11.6. des gesamten Sportbetriebes.
11.7.
Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung des Turnrats.
.
12.1. Zur Ausübung der Kontrolle werden
zwei ordentliche Mitglieder von der Hauptversammlung für die
12.1. Dauer
von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des
Turnrates sein. Sie kön-
12.1. nen
jedoch beratend an den Sitzungen des Turnrates teilnehmen.
12.2.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung
12.2. des
Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Ver-
12.2.
wendung der Mittel. Der Turnrat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen
12.2. und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Turnrat über das Ergeb-
12.2. nis
der Prüfung zu berichten.
12.3.
Die beiden Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung über die durch
geführte Überprüfung und
12.3. beantragen die Entlastung des
Turnrates oder deren Verweigerung.
.
13.1. Zur Erfüllung der Vereinsziele
bestellt der Turnwart Fachwarte für turnerische, gesellschaftliche und
13.1. damit
zusammen hängende Verwaltungstätigkeiten, denen die Durchführung der vom
Turnrat beschlos-
13.1. senen
Maßnahmen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erfordernisse und
Möglichkeiten der einzel-
13.1. nen
Sparten obliegt. Die Bestellung der Fachwarte kann vom Turnwart jederzeit
widerrufen werden Er
13.1. hat jedoch hierüber in der
nächsten Turnratssitzung zu berichten.
.
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist
14.1. eine
Schlichtungseinrichtung iS des VereinsG 2002.
14.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebil-
14.2. det,
dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Turnrat ein Vereinsmitglied
als Schiedsrichter
14.2.
namhaft macht. Diese wählen binnen acht Tagen ein weiteres Vereinsmitglied
als Vorsitzenden des
14.2.
Schiedsgerichtes. Bei Uneinigkeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
14.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stim-
14.3.
menmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereins-
14.3.
intern endgültig.
.
15.1. Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordent-
15.1.
lichen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlos-
15.1. sen
werden.
15.2.
Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über
die Liquidation zu
15.2.
beschließen und einen Liquidator zu bestellen.
15.3.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks geht das ver-
15.3.
bleibende Vereinsvermögen auf den Österreichischen Turnerbund oder eine
vergleichbare Organisation
15.3. iS
der §§ 34ff BAO über, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der MTV Hernals
verfolgt. Für eine
15.3.
Änderung dieser Bestimmung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
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